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KSK 2016 9

Berufung ZGB Erbrecht

Graubünden · 2016-04-04 · Deutsch GR
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Pfändung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- verbleiben beim Kan- ton Graubünden.
  3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Ref.: Chur, 04. April 2016 Schriftlich mitgeteilt am: KSK 16 9

04. April 2016 Entscheid Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Präsident Brunner In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der X._____, Beschwerdeführerin, gegen die am 09. Februar 2016 vom Betreibungsamt A._____ beim Betreibungs- und Konkursamt der Region Landquart veranlasste requisitorische Pfändung in Sa- chen der Y . _ _ _ _ _ A G , Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Hans Henzen, Wilerstrasse 1, 9200 Gossau SG, gegen die Beschwerdeführe- rin, betreffend Pfändung,

Seite 2 — 5 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 15. Februar 2016, in die Stel- lungnahme des Betreibungs- und Konkursamtes der Region Landquart vom 24. Februar 2016 samt mitgereichten Verfahrensakten, in die Beschwerdeantwort der Y._____AG vom 29. Februar 2016, in das Schreiben von X._____ vom 07. März 2016, in die Stellungnahme der Y._____AG vom 10. März 2016 sowie nach Fest- stellung und in Erwägung, – dass das Betreibungsamt A._____ am 26. September 2013 auf Gesuch der Y._____AG gegen X._____ einen Zahlungsbefehl für die ordentliche Betrei- bung auf Pfändung oder Konkurs mit einer Forderungssumme von Fr. 652'000.-- zuzüglich Zinsen und Kosten erliess, – dass das Betreibungsamt A._____ am 09. Februar 2016 das Betreibungs- und Konkursamt der Region Landquart um Vornahme einer requisatorischen Pfändung von Liegenschaften in O.1_____ ersuchte, – dass das Betreibungs- und Konkursamt Landquart die Pfändung in der Folge vollzog und das Grundbuchamt Landquart am 12. Februar 2016 eine entspre- chende Verfügungsbeschränkung auf insgesamt sechs Grundstücken eintra- gen liess, – dass X._____ am 15. Februar 2016 beim Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Beschwerde einreichte und die unverzügliche Aufhebung der Pfändung beantragte, – dass zur Begründung ausgeführt wurde, die Y._____AG habe ihr ein Darlehen über Fr. 600'000.-- gewährt, welches durch einen Inhaberschuldbrief, lastend auf dem Grundstück _____strasse in O.2_____, gesichert sei, – dass gemäss Art. 51 Ziff. 4 Abs. 2 SchKG (recte Art. 51 Abs. 2 SchKG) für grundpfandgesicherte Forderungen die Betreibung nur dort statt finde, wo sich das Pfand befinde, so dass die Pfändung in O.1_____ widerrechtlich und nich- tig sei, – dass sowohl das Betreibungs- und Konkursamt Landquart als auch die Y._____AG auf Abweisung der Beschwerde antrugen, – dass gemäss Art. 17 SchKG mit Ausnahme der Fälle, in denen dieses Gesetz den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, gegen jede Verfügung eines Be- treibungs- oder eines Konkursamtes innert 10 Tagen bei der Aufsichtsbehörde

Seite 3 — 5 wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden kann, – dass die Beschwerde zwar rechtzeitig, d.h. innert 10 Tagen seit der Pfändung der Liegenschaften in O.1_____ durch das Betreibungs- und Konkursamt Landquart, eingereicht wurde, – dass es im vorliegenden Fall aber um eine Betreibung geht, welche vom Be- treibungsamt A._____ (Kanton Zürich) durchgeführt wird und das Betreibungs- und Konkursamt Landquart lediglich in dessen Auftrag die Pfändung von Lie- genschaften im Kanton Graubünden vollzogen hat, – dass die Beschwerdeführerin nicht vorbringt, dass das Betreibungs- und Kon- kursamt Landquart die Pfändung gesetzwidrig vorgenommen habe, – dass die Beschwerdeführerin viel mehr und ausschliesslich rügt, dass für die Schuld gegenüber der Y._____AG lediglich ihr Grundstück in O.2_____ ge- pfändet werden dürfe und die Gläubigerin eine Betreibung auf Pfandverwer- tung hätte einleiten müssen, – dass die Beschwerdeführerin somit geltend macht, es sei die falsche Betrei- bungsart gewählt worden, – dass für derartige Rügen die Aufsichtsbehörde im Kanton Graubünden aber nicht zuständig ist, sondern die Aufsichtsbehörde des ersuchenden Betrei- bungsamtes A._____ (vgl. André E. Lebrecht, in Staehelin/Bauer/Staehelin, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs I, 2. Aufl., Basel 2010, N 21 zu Art. 89 SchKG unter Hinweis auf BGE 67 III 105), – dass X._____ gemäss dem von der Beschwerdegegnerin eingereichten Urteil des Bezirksgerichts Affoltern vom 29. Februar 2016 im Kanton Zürich eine Be- schwerde mit den gleichen Rügen eingereicht hat, welche in der Folge abge- wiesen wurde, – dass das Kantonsgericht von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuld- betreibung und Konkurs unter diesen Umständen nicht zuständig ist, die Be- schwerdebegehren der Beschwerdeführerin zu behandeln, so dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann,

Seite 4 — 5 – dass das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a GebVSchKG un- entgeltlich ist, so dass die Kosten des Beschwerdeverfahrens beim Kanton Graubünden verbleiben, – dass gemäss Art. 62 GebVSchKG im Beschwerdeverfahren keine Parteien- tschädigungen zugesprochen werden dürfen, – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 18 Abs. 3 GOG in einzelrichter- licher Kompetenz ergeht,

Seite 5 — 5 entschieden: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 800.-- verbleiben beim Kan- ton Graubünden. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: